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   BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06   

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BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06 (https://dejure.org/2007,18053)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2007 - 5 B 83.06 (https://dejure.org/2007,18053)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2007 - 5 B 83.06 (https://dejure.org/2007,18053)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Spätaussiedlerstatus; Annahme eines durchgängig positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Anforderungen an eine Abweichung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04

    Bekenntnis zur deutschen Abstammung; Zulassungsgrund der Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Ihren Bevollmächtigten ist im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 17. Februar 2006 nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mitgeteilt worden, dass eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erwogen werde und in Betracht komme, "wenn man die im Zulassungsbeschluss noch offen gelassene Frage des durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (vergl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 5 B 128.04 , juris) auf der Grundlage des bisherigen Vortrags näher untersucht".

    Auf die Bitte der Vertreter der Klägerin um richterlichen Hinweis und "um Erläuterung bzw. Erklärung der Aussage, dass das Gericht die Voraussetzungen der durchgängig positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Person der Klägerin nicht für gegeben hält", teilte ihnen das Gericht mit Schreiben vom 4. April 2006 mit, es habe mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 BVerwG 5 B 128.04 "mehr als deutlich" auf die Problematik des Bekenntnisses auf andere Weise aufmerksam gemacht.

    Durch die Hinweise des Berufungsgerichts auf die Urteile vom 13. November 2003 BVerwG 5 C 41.03 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) und BVerwG 5 C 40.03 (BVerwGE 119, 192, im Zulassungsbeschluss vom 21. September 2005) und auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 BVerwG 5 B 128.04 bei der Anhörung nach § 130a VwGO war hinreichend offengelegt, dass es vorbehaltlich Zeiten eines nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellten Bekenntnisses auf ein durchgängig positives Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ankommen werde.

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsgericht weiche mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 ab.

    Vielmehr findet sich dieser Satz im Tatbestand des Urteils bei der Wiedergabe der vorinstanzlichen Rechtsauffassung (Urteil vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 juris Rn. 3).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Denn das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, ist ein Verpflichtungsbegehren und, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. August 1995 BVerwG 9 C 391.94 BVerwGE 99, 133 und vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 17.00 BVerwGE 114, 116).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 1 BvR 765, 766/89 BVerfGE 89, 381 ).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Durch die Hinweise des Berufungsgerichts auf die Urteile vom 13. November 2003 BVerwG 5 C 41.03 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) und BVerwG 5 C 40.03 (BVerwGE 119, 192, im Zulassungsbeschluss vom 21. September 2005) und auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 BVerwG 5 B 128.04 bei der Anhörung nach § 130a VwGO war hinreichend offengelegt, dass es vorbehaltlich Zeiten eines nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellten Bekenntnisses auf ein durchgängig positives Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ankommen werde.
  • BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00

    Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Denn das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, ist ein Verpflichtungsbegehren und, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. August 1995 BVerwG 9 C 391.94 BVerwGE 99, 133 und vom 29. März 2001 BVerwG 5 C 17.00 BVerwGE 114, 116).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Durch die Hinweise des Berufungsgerichts auf die Urteile vom 13. November 2003 BVerwG 5 C 41.03 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) und BVerwG 5 C 40.03 (BVerwGE 119, 192, im Zulassungsbeschluss vom 21. September 2005) und auf den Beschluss vom 8. Februar 2005 BVerwG 5 B 128.04 bei der Anhörung nach § 130a VwGO war hinreichend offengelegt, dass es vorbehaltlich Zeiten eines nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellten Bekenntnisses auf ein durchgängig positives Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ankommen werde.
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Denn eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in dieser Norm genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03

    Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2007 - 5 B 83.06
    Soweit die Klägerin die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es in der Zeit von 1964 bis 1988 möglich und zumutbar gewesen, sich nach außen zum deutschen Volkstum zu bekennen, für nicht richtig hält, rügt sie einen Fehler in der Beweiswürdigung; ein solcher ist kein Verfahrensfehler (Beschluss vom 10. Dezember 2003 BVerwG 8 B 154.03 NVwZ 2004, 627).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2014 - 11 A 166/13

    Anspruch eines Spätaussiedlers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids

    vgl. zur für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266), m. w. N., und Beschluss vom 27. November 2007 - 5 B 83.06 -, juris, Rdnr. 4.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - 11 A 2103/12

    Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen

    - 5 B 83.06 -, juris, Rdnr. 4.
  • VG Köln, 21.01.2014 - 12 K 5265/11

    Bekenntnis auf andere Weise; fehlende familäre Sprachvermittlung

    Das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2007 - 5 B 83.06 -, juris, Rn. 4, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage, d. h. vorliegend nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554), zu beurteilen.
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